Satzung des SC Rot-Weiß Oberhausen e.V.

Stand: 25.05.2009

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „SC Rot-Weiß Oberhausen e.V“ abgekürzt „SC Rot-Weiß“.
Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Oberhausen eingetragen.
Der Verein wurde am 18. Dezember 1904 gegründet.
Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß, das Vereinssymbol zeigt ein vierblättriges Kleeblatt.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30.06. des folgenden Jahres.

Die Organe des Vereins sind:

a)     Mitgliederversammlung (§6)
b)     Aufsichtsrat (§7)
c)     Vorstand (§8)
d)     Ehrenrat  (§5)

Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die an mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschl. des Sponsorrings oder des Spielbetriebs stehen sowie Konzerne und die ihn angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten, dürfen nicht Mitglied in einem der vorgenannten Organe sein. Dieser Ausschluß gilt auch für die Mitglieder des Wahlausschusses. Ebenso dürfen Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und

Vertretungsorganen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines Muttervereins keine Funktionen in den vorstehenden Organen und dem Wahlausschuss ausüben.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung. Er erstrebt die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder – vornehmlich der Jugend – durch planmäßige Pflege der Leibesübungen. Er macht sich zur Aufgabe, Fußball und eventuell noch weitere Sportarten unter diesem Gesichtspunkt zu fördern, wobei die Belange des Fußballs grundsätzlich vorrangig sind. Politische und weltanschauliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die soziale Integration ausländischer Mitbürger soll gefördert werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich dem in Abs. 1 festgelegten Zweck. Ansammlung und Verwendung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten können lediglich Zuschüsse an Übungsleiter oder sonst aktive Mitglieder gezahlt werden. Diese unterliegen jedoch den Amateur-Bestimmungen der übergeordneten Sportverbände. Es ist nicht zulässig, Personen durch Ausgaben zu begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind.

§ 3 Mitgliedschaften und Rechtsgrundlagen

1.
Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im Die Liga-Fußballverband e.V. (Ligaverband). Die Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und beauftragten des Ligaverbandes, insbesondere auch der DFL Deutsche Fußball Liga /Liga GmbH9, sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Der Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich.

2.
Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen.

3.
Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser Vereine enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFBSatzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFV in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus

1. aktiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die eine Sportart ausüben,
2. aktiven Jugendmitgliedern: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
3. passiven Mitgliedern: die keine Sportart ausüben,
4. Ehrenmitgliedern,
5. fördernden Mitgliedern: Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die    einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft nicht in     Anspruch nehmen können.

(4.1) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Über die Aufnahme entscheidet, erforderlichenfalls nach Stellungnahme der Abteilungen, denen der Antragsteller angehören will, der Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Mitgliedschaft wird mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung und Zahlung des fälligen Jahresbeitrags wirksam.

(4.2) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung sowie der Vereins- und Abteilungsordnung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die aktiven Mitglieder dürfen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben. Ausnahmen kann im Einzelfall der Abteilungsvorstand zulassen. Die Übernahme der Funktion in einem anderen Sportverein, deren Spielbetriebs-/Tochtergesellschaft oder Vermarktungsgesellschaft ist unzulässig.

(4.3) Beiträge

Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Kinder sind bis zum abgeschlossenen sechsten Lebensjahr sind beitragsfrei. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann jährlich oder quartalsweise erfolgen. Darüber hinausgehende Abteilungsbeiträge werden durch die Abteilungsversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Eine Sonderumlage kann bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages und höchstens einmal pro Jahr erhoben werden. Die Festsetzung dieser Sonderumlage obliegt der Mitgliederversammlung. Der Ehrenrat darf auf Antrag in Härtefällen eine Beitragsbefreiung aussprechen. Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben ohne vom Ehrenrat befreit worden zu sein, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen.

(4.4) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein kann nur nach mndestens zweijähriger Mitgliedschaft und nur mit 3 monatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er kann durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden oder Schriftstücke unverzüglich an die Vereinsgeschäftsstelle herauszugeben. Der Ausschluß aus dem Verein kann u. a. erfolgen

• bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
• bei grob unsportlichem Verhalten,
• bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere durch   Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung,
• bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als 3 Monaten oder Nichterfüllung  sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein,
• bei anderem vereinsschädigendem Verhalten.

Die übrigen Einzelheiten regelt die Rechts- und Verfahrensordnung, die gem. § 5 Bestandteil dieser Satzung ist.

(4.5) Ehrenordnung
Mitglieder, die dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet. Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt und mit der goldenen Ehrennadel für 50jährige Mitgliedschaft ausgezeichnet. Die Vereinszugehörigkeit bestimmt sich stets zum Stichtag 30. Juni eines jeden Jahres.

 Wer sich in hervorragender Weise um die Förderung des Sports und/oder um den Verein verdient gemacht hat, kann auf Antrag von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt, mit der bronzenen, silbernen oder goldenen Vedienstnadel oder dem goldenen Ehrenring des Vereins ausgezeichnet werden.