Satzung über die Benutzung des Stadion Niederrhein der Stadt Oberhausen vom 07. Mai 2001 (Stadionsatzung)

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.19987 (BGBI | S.602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.08.1998 (BGBI | S.2432) hat der Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 07. Mai 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das städtische Stadion Niederrhein mit allen Anlagen innerhalb des eingefriedeten Bereiches zwischen Lindnerstraße und Rhein-Herne-Kanal.

§ 2 Widmung
Das Stadion Niederrhein dient der Austragung von Sport- Großveranstaltungen. Darüber hinaus können ausnahmsweise sonstige Großveranstaltungen durch die Stadt Oberhausen zugelassen werden, wenn der Sportbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Anlage für die geplante Veranstaltung geeignet ist. Ein Trainings- und Übungsbetrieb findet nur außerhalb der Sportrasenfläche statt. Es besteht kein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Stadion Niederrhein und seiner Anlagen.

§ 3 Zulassung von Veranstaltungen
(1) Grundsätzlich erfolgt die Zulassung nur auf schriftlichen Antrag. Die Benutzung wird unbeschadet anderer, insbesondere öffentlich- rechtlicher Genehmigungen, für deren Beantragung die Antragstellerin/ der Antragsteller allein zuständig ist, durch privat-rechtlichen schriftlichen Vertrag geregelt.
(2) Der Veranstalter hat der Stadt Oberhausen eine verantwortliche Leitung zu benennen, die bei der Veranstaltung ständig anwesend und erreichbar ist. Der Veranstalter hat, entsprechend der zu erwartenden Zuschauerzahlen und der Art und Bedeutung der Veranstaltung, für einen ausreichenden Ordnungs- und Rettungsdienst zu sorgen.
(3) Die Stadt Oberhausen kann vom Veranstalter den Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder die Zahl einer Sicherheitsleitung in angemessener Höhe verlangen. Die Sicherheitsleistung kann zum Ersatz aller Schäden verwandt werden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Stadion Niederrhein entstehen.

§ 4 Verweigerung oder Einschränkung der Benutzung
Die Benutzung kann insbesondere verweigert oder eingeschränkt werden,
a) wenn eine Beschädigung des Stadion Niederrhein droht,
b) wenn der verlangte Nachweis einer Versicherung oder die Sicherheitsleistung zu Beginn der Veranstaltung nicht erbracht werden.

  § 5 Aufenthalt
(1) Bei Veranstaltungen dürfen sich nur Personen im Stadion Niederrhein aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsnachweis mit sich führen oder die ihre Berechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten oder Berechtigungsnachweise sind innerhalb des Stadion Niederrhein ständig mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung dem Ordnungsdienst, dem bzw. der Beauftragten der Stadt Oberhausen oder der Polizei sofort vorzuweisen oder auszuhändigen.
(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

§ 6 Kontrolle
(1) Zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Personen durch den Ordnungsdienst sowie die Beauftragten der Stadt Oberhausen ohne Angabe von Gründen und ohne konkrete Hinweise, auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, daraufhin durchsucht werden, ob sie insbesondere aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
(2) Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind am Betreten des Stadion Niederrhein zu hindern oder aus dem Stadion Niederrhein zu verweisen. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der Zurückgewiesenen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
(3) Die Rechte der Polizei, aufgrund bestehender Gesetze Personen und Sachen durchsuchen zu dürfen, bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 7 Verhalten im Stadion
(1) Die Besucher haben den Anordnungen des Ordnungsdienstes, der Beauftragten der Stadt Oberhausen, der Polizei, des Rettungsdienstes sowie der Stadionsprecherin / des Stadionsprechers Folge zu leisten. Alle Besucherinnen und Besucher sind insbesondere zur Abwendung von Gefahren verpflichtet auf Anweisung andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
(2) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind stets freizuhalten.

§ 8 Verbote der Diskriminierung
(1) Den Besucherinnen und Besuchern des Stadion Niederrhein ist es verboten,
a) Parolen zu rufen die nach Art und Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren,
b Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren,
c) auf sonstige Weise Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zu verwenden oder zur Schau zu stellen.
(2) Personen, die gegen diese Vorschrift verstoßen, können am Betreten des Stadion Niederrhein gehindert werden, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

  § 9 Besondere Sorgfaltspflichten
(1) Alle Besucherinnen und Besucher haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Es ist insbesondere verboten,
- nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Bauten, Einrichtungen und Anlagen, Fassaden, Zäune, Bäume, Dächer und Ähnliches, Sport- und Spielflächen sowie die für den oder die betreffenden nicht zugelassenen Räume oder technischen Bereiche zu betreten, zu besteigen oder zu beschädigen,
- gefährliche Werkzeuge aller Art, insbesondere Waffen sowie Sprühdosen / -behältnisse mit Augenreiz versuchenden Mitteln, ätzenden oder färbenden Substanzen, schädlichem Inhalt und gasbetriebene Fanfaren mitzuführen oder zu benutzen,
- Flaschen, Dosen, oder ähnliche Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material mitzuführen oder mit ihnen zu werfen,
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere Pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder mit ihnen zu werfen,
- Fahnen- oder Transparentstangen oder vergleichbare Gegenstände mitzuführen, die im Einzelfall objektiv geeignet sind, zu einer Verletzung Dritter missbraucht zu werden (unzulässig sind insbesondere Stangen aus hartem Material wie Hartholz, Metall u.ä., Stangen mit einem Durchmesser von mehr als 3 cm, Teleskopstangen und zusammensteckbare Stangen),
- beim Betreten des Stadion Niederrhein alkoholischen Getränken mitzuführen,
- außerhalb der Toilette die Notdurft zu verrichten,
- bauliche Anlagen, Bäume und Ähnliches zu bemalen, zu bekleben, oder auf ihnen Plakate anzubringen,
- Drucksachen ohne Zustimmung der Stadt Oberhausen oder des Veranstalters zu verkaufen oder zu verteilen,
- Tiere mitzuführen,
(2) In begründeten Fällen können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. Ausnahmegenehmigungen bedürfen der Schriftform.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt – soweit das Verhalten nicht nach anderen insb. Strafgesetzen geahndet wird – wer innerhalb des sich aus §1 ergebenden Geltungsbereichs vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Verbot des
a) § 9 Abs. 1 Nr.1 nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehenen Bauten, Einrichtungen und Anlagen, Fassaden, Zäune, Bäume, Dächer und Ähnliches, Sport- und Spielflächen sowie die für den oder die Betreffenden nicht zugelassenen Räume und technischen Bereiche betritt oder beschädigt,
b) § 9 Abs. 1 Nr. 2 gefährliche Werkzeuge aller Art, insbesondere Waffen sowie Sprühdosen / -behältnisse mit Augenreiz versuchenden Mitteln, ätzenden oder färbenden Substanzen, schädlichem Inhalt und gasbetriebene Fanfaren mit sich führt oder benutzt,
c) § 9 Abs. 1 Nr. 3 Flaschen, Dosen, oder ähnliche Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material mit sich führt oder mit ihnen wirft,
d) § 9 Abs. Nr. 4 Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere Pyrotechnische Gegenstände mit sich führt oder mit ihnen wirft,
e) § 9 Abs.1 Nr. 5 Fahnen- oder Transparentstangen oder vergleichbare Gegenstände mit sich führt, die im Einzelfall objektiv geeignet sind, zu einer Verletzung Dritter missbraucht zu werden (unzulässig sind insbesondere Stangen aus hartem Material wie Hartholz, Metall u.ä., Stangen mit einem Durchmesser von mehr als 3 cm, Teleskopstangen und zusammensteckbare Stangen),
f) § 9 Abs. 1 Nr. 6 beim Betreten des Stadion Niederrhein alkoholischen Getränken mit führt,
g) § 9 Abs. 1 Nr.7 außerhalb der Toilette die Notdurft verrichtet,
i)  § 9 Abs. 1 Nr. 9 Drucksachen ohne Zustimmung der Stadt Oberhausen oder des Veranstalters verkauft oder verteilt,
j)  § 9 Abs. 1 Nr.10 Tiere mitführt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend DM ( = 1022,58 Euro) geahndet werden.

§ 11 Hausrecht
Das Hausrecht übt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister aus. Sie / Er kann dieses Recht, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes, auf den Veranstalter übertragen.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Juni 2001 in Kraft.

  Der Oberbürgermeister